Definition
Die Mindesteinzahlung bei der GmbH-Gründung (Bargründung) richtet sich nach § 7 II GmbHG:
§ 7 II 1 GmbHG (individuell): Jeder Gesellschafter muss auf jeden von ihm übernommenen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags einzahlen.
§ 7 II 2 GmbHG (kollektiv): Der insgesamt eingezahlte Betrag muss mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals (§ 5 I GmbHG), also 12.500 €, erreichen.
§ 7 II GmbHG stellt zwei kumulative Anforderungen an die Bargründung: Nach § 7 II 1 GmbHG muss jeder Gesellschafter individuell mindestens ein Viertel des Nennbetrags seines Geschäftsanteils einzahlen; kollektiv muss der insgesamt eingezahlte Betrag nach § 7 II 2 GmbHG mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals von 12.500 € erreichen (§ 5 I GmbHG). Die Handelsregisteranmeldung darf erst erfolgen, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
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