Minderwert

Definition

Der Minderwert ist die Differenz zwischen dem Wert, den eine Sache ohne das schädigende Ereignis oder ohne den Mangel hätte, und ihrem tatsächlichen Wert. Im Schadensrecht werden der technische Minderwert (trotz Reparatur verbleibende Mängel) und der merkantile Minderwert (geringere Marktbewertung einer fachgerecht instand gesetzten Sache, z. B. „Unfallwagen“) beide nach § 251 I BGB in Geld ausgeglichen; die Reparaturkosten selbst fallen unter § 249 II 1 BGB.

Klausurhinweis: Im Kaufrecht ist der Minderwert Bemessungsgrundlage der Minderung: Der Kaufpreis wird nach § 441 III 1 BGB in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert bei Vertragsschluss stand.

Der Minderwert ist ein Rechenposten, kein eigener Anspruch: Er wird stets über eine Anspruchsgrundlage – etwa §§ 823 I, 249 ff. BGB oder § 437 Nr. 2 BGB – geltend gemacht. Klassischer Klausurfehler ist, den merkantilen Minderwert als Nutzungsausfall oder als Teil der Reparaturkosten zu behandeln; er tritt neben die Reparaturkosten und entfällt nur, wenn ein Bagatellschaden vorliegt oder die Sache keinen Marktwert mehr hat.

Bei der Minderung ist der Minderwert nicht vom Kaufpreis abzuziehen, sondern proportional nach der Formel des § 441 III BGB einzurechnen; die Minderung ist gegenüber dem Rücktritt ein alternatives Recht (§ 441 I 1 BGB).

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