Mensch

Definition

Mensch im Sinne der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte (§§ 211 ff., 223 ff. StGB) ist jeder lebende Mensch vom Beginn der Geburt bis zu seinem Tod. Die Geburt beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen, bei einem Kaiserschnitt mit der Öffnung des Uterus; das Leben endet nach h. M. mit dem Hirntod. Vor Geburtsbeginn ist das ungeborene Leben nur über die §§ 218 ff. StGB geschützt.

Die Abgrenzung zur Leibesfrucht entscheidet in der Klausur darüber, ob ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt oder ein Schwangerschaftsabbruch zu prüfen ist. Maßgeblich ist nach § 8 StGB der Zeitpunkt der Tathandlung, nicht der des Erfolgs: Wer pränatal auf die Leibesfrucht einwirkt, verletzt keinen Menschen, auch wenn das Kind geschädigt zur Welt kommt (Contergan-Problematik). Am Lebensende ist umstritten, ob der Hirntod oder der Herz-Kreislauf-Stillstand maßgeblich ist; Handlungen an Leichen erfasst allenfalls § 168 StGB. Zudem muss das Opfer ein anderer Mensch sein, weshalb die Selbsttötung nicht tatbestandsmäßig ist.

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