Definition
Eine Menschenmenge i. S. d. § 125 StGB ist eine größere Anzahl von Personen, die sich räumlich zusammengefunden haben und so zahlreich sind, dass Einzelne kaum auffallen und ihr Kommen oder Gehen den Gesamteindruck nicht verändert.
Der Begriff spielt vor allem beim Landfriedensbruch (§ 125 StGB) eine Rolle, der den öffentlichen Frieden vor kollektiver Gewalt aus einer Menge heraus schützt. Entscheidend ist nicht eine feste Mindestzahl, sondern der Gesamteindruck: Einzelne dürfen im Kommen und Gehen nicht auffallen. Abzugrenzen ist die Menschenmenge von bloßen Ansammlungen weniger Personen, bei denen individuelles Verhalten noch zurechenbar bleibt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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