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Definition: Menschenmenge

Definition

Eine Menschenmenge i. S. d. §§ 124, 125 StGB ist eine größere Anzahl von Personen, die sich räumlich zusammengefunden haben und so zahlreich sind, dass Einzelne kaum auffallen und ihr Kommen oder Gehen den Gesamteindruck nicht verändert.

Der Begriff der Menschenmenge ist ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal des schweren Hausfriedensbruchs (§ 124 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB), die beide den öffentlichen Frieden vor kollektiver Gewalt schützen. Entscheidend ist nicht eine feste Mindestzahl, sondern der Gesamteindruck: Einzelne dürfen im Kommen und Gehen nicht auffallen. Abzugrenzen ist die Menschenmenge von bloßen Ansammlungen weniger Personen, bei denen individuelles Verhalten noch zurechenbar bleibt. Während § 124 StGB zusätzlich die Absicht voraussetzt, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen, genügt für § 125 StGB die tatsächliche Begehung oder Anreizung von Gewalttätigkeiten aus der Menge heraus.

Vertiefend: § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).

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