Definition
Meinungen sind Werturteile jeder Art, welche durch ihre Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind und durch „Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens“ geprägt sind; als Werturteil ist die Meinung Schutzgegenstand der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG, z. B.:
„Ich finde, diese Partei macht die beste Politik.“
„Es ist unfair, wie soziale Medien Menschen beeinflussen.“
„Die Jugend von heute hat keinen Respekt mehr.“
Die Einordnung als Meinung entscheidet über den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG und ist von der Tatsachenbehauptung abzugrenzen, die nur bei Meinungsrelevanz geschützt ist. Die Unterscheidung prägt zahlreiche Konstellationen – von der Schmähkritik über die Verdachtsberichterstattung bis zur Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Zweifel ist zugunsten der Freiheit von einer Meinung auszugehen. Auch im Strafrecht (§§ 185 ff. StGB) und Zivilrecht (§§ 823, 1004 BGB analog) ist die Abgrenzung maßgeblich. Schutzbereich und Schranken vertieft der Beitrag Art. 5 I 1 Hs. 1 GG (Meinungsfreiheit).
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