Definition
Unter einer mengenmäßigen Beschränkung versteht der EuGH jede Maßnahme, die die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten ihrer Art oder Menge nach begrenzt. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind nach Art. 34 AEUV verboten.
Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen nach Art. 34, 35 AEUV ergänzt das Zollverbot und schützt den freien Warenverkehr vor kontingentierenden Handelshemmnissen. Abzugrenzen ist die mengenmäßige Beschränkung von Maßnahmen gleicher Wirkung, die der EuGH in der Dassonville-Formel deutlich weiter fasst. Beide Kategorien bilden gemeinsam den Prüfungsschwerpunkt europarechtlicher Klausuren zur Warenverkehrsfreiheit. Einen vollständigen Prüfungsaufbau bietet der Artikel zur Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 ff. AEUV.
