Meineid

Definition

Einen Meineid nach § 154 I StGB begeht, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, also eine falsche Aussage beeidet. Falsch ist die Aussage nach der herrschenden objektiven Theorie, wenn ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Klausurhinweis: Der Meineid ist ein Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und ein eigenhändiges Delikt; der Eidesleistung steht die Bekräftigung nach § 155 StGB gleich.

Der Meineid baut auf der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) auf und wird in Klausuren häufig zusammen mit den §§ 157, 158 und 160 StGB geprüft. Weil er ein eigenhändiges Delikt ist, scheidet mittelbare Täterschaft aus; die Lücke schließt § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage). Als Verbrechen erfasst ihn zudem § 30 StGB, etwa bei der versuchten Anstiftung. Typische Probleme sind der Vollendungszeitpunkt bei Vor- und Nacheid, der Streit zwischen objektiver, subjektiver und Pflichttheorie sowie der Aussagenotstand nach § 157 StGB.

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