Meinungsfreiheit

Definition

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Hs. 1 GG) schützt das Recht jedes Einzelnen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und unabhängig davon geschützt, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos sind. Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind; bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht in den Schutzbereich.

In der Grundrechtsklausur prüfst du die Meinungsfreiheit nach Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Kernproblem des Schutzbereichs ist die Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung, die nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung erfolgt. Die Schranken ergeben sich aus Art. 5 II GG; besonders klausurrelevant sind die „allgemeinen Gesetze“, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten dürfen. Bei den Schranken-Schranken ist die Wechselwirkungslehre zu beachten: Das einschränkende Gesetz ist seinerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. Typische Fallkonstellationen betreffen Beleidigungsdelikte, Schmähkritik und Formalbeleidigung.

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.