Definition
Ein mehraktiges Delikt liegt vor, wenn mehrere an sich eigenständige Tatbestände bzw. Teilakte gesetzlich zu einer einzigen Handlung zusammengefasst sind, sodass ihre Summe den Gesamttatbestand vollständig abbildet. Die Verwirklichung der einzelnen Teilakte bildet damit eine Handlungseinheit.
Beim mehraktigen Delikt handelt es sich um eine Form der tatbestandlichen Handlungseinheit: Der Gesetzgeber fasst mehrere selbstständig strafbare Teilakte – etwa Nötigung und Wegnahme beim Raub – zu einem einheitlichen Tatbestand zusammen, sodass Tateinheit nach § 52 StGB besteht. Zu unterscheiden ist dies von der Verklammerung, bei der ein drittes Delikt lediglich verbindend hinzutritt. Mehr dazu im Artikel Strafrechtliche Konkurrenzen.
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