Definition
Mehraktige Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, deren Tatbestand neben übereinstimmenden Willenserklärungen weitere Vorgänge (etwa eine Grundbucheintragung) oder weitere Handlungen (etwa eine Übergabe) erfordert.
Mehraktige Rechtsgeschäfte stehen im Gegensatz zu den Rechtsgeschäften, die sich in den Willenserklärungen erschöpfen. Typische Beispiele sind die Übereignung beweglicher Sachen (Einigung und Übergabe, § 929 S. 1 BGB) oder die Grundstücksübereignung (Einigung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB). Die Unterscheidung ist für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und für die Anwendung der Vorschriften über Willenserklärungen bedeutsam. Sie verzahnt sich mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Die dogmatischen Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre erläutert der Beitrag Grundbegriffe des Zivilrechts.
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