Definition
Massengeschäfte (§ 19 I Nr. 1 AGG) sind Geschäfte des täglichen Lebens, die eine Person gleichförmig mit einer Vielzahl von Vertragspartnern schließt und bei denen die Person des Gegenübers keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im Wohnungsmarkt ist die Einordnung oft umstritten – hier kann sie aber dahinstehen: Geht es um eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, zieht § 19 II AGG den Schutz ohnehin auf jeden Zugang zu öffentlich angebotenem Wohnraum.
Der Begriff stammt aus dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot und entscheidet darüber, ob ein privatrechtliches Schuldverhältnis überhaupt dem AGG unterfällt. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zu Geschäften mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, bei denen die Person des Vertragspartners gerade nicht austauschbar ist, etwa bestimmte Miet- oder Versicherungsverträge. Im Wohnungsmarkt verschiebt § 19 II AGG die Maßstäbe zusätzlich, sodass die genaue Einordnung als Massengeschäft dort häufig dahinstehen kann.
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