Definition
Eine Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt.
Hoheitlich bedeutet, dass die Maßnahme einseitig im Rahmen eines Über-Unterordnungsverhältnisses erfolgt.
Der Begriff der Maßnahme ist das erste Tatbestandsmerkmal des Verwaltungsakts nach § 35 S. 1 VwVfG und bewusst weit gefasst: Erfasst wird jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, unabhängig von der äußeren Form. Erst durch die weiteren Merkmale – Hoheitlichkeit, Einzelfallregelung, Außenwirkung und Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts – wird der Anwendungsbereich sinnvoll eingegrenzt. In der Klausur lohnt sich daher eine saubere Trennung: Die Maßnahme selbst bereitet selten Probleme, während die übrigen Merkmale den eigentlichen Schwerpunkt der Prüfung bilden.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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