Definition
Mandat bezeichnet einen Auftrag zur Vertretung fremder Interessen. Im Staatsorganisationsrecht ist das Mandat das durch Wahl erworbene Amt des Abgeordneten (Art. 38 I 1 GG); es ist als freies Mandat ausgestaltet: Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 I 2 GG).
Davon zu unterscheiden ist das anwaltliche Mandat, der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant (§§ 675 I, 611 BGB), der den Anwalt zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet und ihm dabei Unabhängigkeit und Verschwiegenheit auferlegt (§ 43a I, II BRAO).
Das Abgeordnetenmandat wird mit Eröffnung der ersten Sitzung des neuen Bundestages erworben (§ 45 I 1 BWahlG) und endet regelmäßig mit dem Zusammentritt des nächsten Bundestages (Art. 39 I 2 GG), vorzeitig etwa durch Verzicht oder Verlust der Wählbarkeit (§ 46 BWahlG). Es gehört dem Abgeordneten, nicht der Partei oder Fraktion: Parteiaustritt und Fraktionswechsel lassen es unberührt; rechtlich erzwingbarer Fraktionszwang ist unzulässig.
Klausurrelevant ist der Mandatsstatus im Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1 GG): Abgeordnete rügen dort Verletzungen ihrer Rechte aus Art. 38 I 2 GG. Indemnität (Art. 46 I GG) und Immunität (Art. 46 II GG) schützen die Mandatsausübung.