Definition
Eine Mahnung i.S.d. § 286 I 1 BGB ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung nunmehr zu erbringen.
Von der Mahnung abzugrenzen ist die Fristsetzung, wie sie etwa im Rücktrittsrecht nach § 323 BGB vorausgesetzt wird: Während die Mahnung lediglich zur Leistung auffordert, verbindet die Fristsetzung diese Aufforderung mit einem konkreten Zeitpunkt. Nach § 286 II BGB ist eine Mahnung zudem in bestimmten Fällen entbehrlich, etwa wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Nr. 1) oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 4).
Mehr zu den weiteren Voraussetzungen des Verzugs im Artikel zu Schuldnerverzug (§ 286 BGB).
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