Definition
Ein Mangel meint die negative Abweichung des Werks von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit (vgl. § 633 II 1 BGB).
Der Mangel bildet die zentrale Anspruchsvoraussetzung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts. Nach § 633 II 1 BGB ist zwischen Sachmängeln (Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit) und Rechtsmängeln (Rechte Dritter am Werk) zu unterscheiden. Liegt ein Mangel bereits bei Abnahme vor, stehen dem Besteller die Rechte aus § 634 BGB zu, insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Anders als im Kaufrecht ist beim Werkvertrag zudem die Abnahme als Zäsur für die Beweislastverteilung von besonderer Bedeutung.
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