Definition
Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, die der Gläubiger nicht als Erfüllung, sondern nur als zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit annimmt; die ursprüngliche Forderung erlischt erst, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.
Klausurhinweis: Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit (z. B. Scheck), ist im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen (§ 364 II BGB).
Abzugrenzen ist die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB): Dort erlischt die Schuld sofort mit Annahme der Ersatzleistung, während sie bei der Leistung erfüllungshalber zunächst fortbesteht. Welche Variante gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Bei der Leistung erfüllungshalber ist die ursprüngliche Forderung regelmäßig gestundet; der Gläubiger muss zunächst versuchen, sich aus dem Erlangten zu befriedigen. Praktisch relevant sind die Hingabe eines Schecks und die Abtretung von Forderungen erfüllungshalber, etwa von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall an die Reparaturwerkstatt.
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