Definition
Der Leistungsort (§ 269 I BGB) beschreibt den Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist und nicht, wo der Leistungserfolg eintreten soll.
Der Leistungsort nach § 269 I BGB bezeichnet den Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistungshandlung vornehmen muss – nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Fehlt eine Bestimmung durch die Parteien, ist der Leistungsort mangels abweichender Umstände der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Grundsatz der Holschuld). Die Unterscheidung zwischen Leistungs-, Erfolgs- und Zahlungsort (§ 270 BGB) ist examensrelevant für die Bestimmung von Erfüllungszeitpunkt, Gefahrübergang und Gerichtsstand nach § 29 ZPO.
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