Definition
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
Der Leistungsbegriff bildet das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB). Nach der herrschenden subjektiven Theorie kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung an, die der Leistende der Vermögensverschiebung beigemessen hat – nicht auf die tatsächliche Vermögensmehrung als solche. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung der Leistungsbeziehung in Dreiecksverhältnissen, etwa bei Anweisungsfällen oder beim Vertrag zugunsten Dritter, wo mehrere Zuwendungsempfänger und -veranlasser beteiligt sind. Hier entscheidet regelmäßig der objektive Empfängerhorizont über die richtige Rückabwicklung.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten