Definition
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Fall 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
Der Leistungsbegriff bildet das zentrale Abgrenzungskriterium zwischen Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB). Nach der herrschenden subjektiven Theorie kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung an, die der Leistende der Vermögensverschiebung beigemessen hat – nicht auf die tatsächliche Vermögensmehrung als solche. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung der Leistungsbeziehung in Dreiecksverhältnissen, etwa bei Anweisungsfällen oder beim Vertrag zugunsten Dritter, wo mehrere Zuwendungsempfänger und -veranlasser beteiligt sind. Hier entscheidet regelmäßig der objektive Empfängerhorizont über die richtige Rückabwicklung. Einen systematischen Überblick über die einzelnen Leistungskondiktionen bietet der Artikel zur Einleitung in die Leistungskondiktion.
