Definition
Leistungsnähe ist gegeben, wenn der Dritte den Gefahren einer Schlechtleistung des vertraglichen Schuldners bestimmungsgemäß ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger.
Beispiele sind:
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber gekaufte Maschinen bedienen
Angehörige eines Mieters, die mit diesem zusammenleben
Schüler eines angemieteten Schulgebäudes
Leistungsnähe ist eine von vier Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und grenzt den geschützten Personenkreis ein: Erfasst sind nur Dritte, die bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, etwa Arbeitnehmer, die vertragsgegenständliche Maschinen bedienen, oder Familienangehörige eines Mieters. Zufällig anwesende Personen ohne funktionalen Bezug zur Leistung genügen dagegen nicht. Die Abgrenzung ist examensrelevant, weil sie über die Reichweite vertraglicher Schutzpflichten entscheidet.
