Definition
Eine Leistung auf eine Nichtschuld liegt vor, wenn die Leistung von Anfang an keinen Rechtsgrund hatte – also kein Kausalgeschäft (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsversprechen) bestand, das dem Empfänger ein Behaltensrecht verschafft. Sie begründet einen Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion), da der Empfänger das Erlangte „durch die Leistung eines anderen … ohne rechtlichen Grund“ erhalten hat.
Die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die praktisch bedeutsamste Bereicherungsnorm im Zivilrechtsexamen und Ausgangspunkt für die Abgrenzung zu den übrigen Kondiktionsformen. Klausurrelevant ist vor allem die Unterscheidung des subjektiven und objektiven Rechtsgrundbegriffs sowie die Frage, wann eine Leistung überhaupt vorliegt. Einen strukturierten Einstieg in die Systematik bietet dieser Artikel.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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