Definition
Die Leistungszeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat bzw. ab dem der Gläubiger sie verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 I BGB sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Ist eine Zeit bestimmt, ist im Zweifel gemäß § 271 II BGB anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor diesem Zeitpunkt verlangen kann, der Schuldner aber früher leisten darf.
Klausurhinweis: Von der bloßen Leistungszeitbestimmung ist die Fixschuld abzugrenzen, bei der die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass mit ihrer Versäumung regelmäßig das Erfüllungsinteresse entfällt (vgl. § 323 II Nr. 2 BGB).
§ 271 BGB ist eine Auslegungsregel, die nur eingreift, wenn die Parteien keine ausdrückliche oder konkludente Regelung zur Leistungszeit getroffen haben und sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt. In der Klausur ist die Leistungszeit von der Fälligkeit und der Erfüllbarkeit begrifflich abzugrenzen: Fälligkeit meint den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, Erfüllbarkeit den frühesten Zeitpunkt, ab dem der Schuldner wirksam leisten darf. Besondere Bedeutung erlangt die Leistungszeit bei der Fixschuld, bei der die Parteien die Einhaltung eines bestimmten Zeitpunkts zur Bedingung des Geschäfts erheben, sowie bei der Berechnung des Verzugsbeginns nach § 286 BGB, der regelmäßig an das Verstreichen der Leistungszeit anknüpft.
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