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Definition: Leichtfertigkeit

Definition

Leichtfertig handelt, wer zwar auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges vertraut, sich aber aus frivoler Rücksichtslosigkeit über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt.

Der Begriff der Leichtfertigkeit markiert nach § 18 StGB die Mindestanforderung an die Fahrlässigkeit bei Erfolgsqualifikationen wie § 251 StGB oder § 306c StGB: Einfache Fahrlässigkeit genügt hier nicht. Dogmatisch wird Leichtfertigkeit häufig mit der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts (§ 277 BGB) verglichen, ist jedoch eigenständig zu bestimmen und verlangt ein deutlich gesteigertes Maß an Sorgfaltswidrigkeit. In der Klausur ist besonders auf die Unmittelbarkeit zwischen Grunddelikt und schwerer Folge zu achten, da nur so der spezifische Gefahrzusammenhang begründet werden kann. Mehr dazu im Artikel zur Erfolgsqualifikation.

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