Leistungspflicht

Definition

Leistungspflicht ist die Pflicht des Schuldners, dem Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu erbringen (§ 241 I 1 BGB), die nach § 241 I 2 BGB auch in einem Unterlassen bestehen kann. Hauptleistungspflichten prägen den Vertragstyp und stehen beim gegenseitigen Vertrag im Synallagma (z. B. Übergabe und Übereignung der Sache sowie Kaufpreiszahlung nach § 433 BGB). Nebenleistungspflichten ergänzen sie und dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Davon zu unterscheiden sind die nicht leistungsbezogenen Schutzpflichten nach § 241 II BGB.

Die Unterscheidung wird in der Klausur vor allem im Leistungsstörungsrecht relevant. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB greift nur bei synallagmatischen Hauptleistungspflichten. Schadensersatz statt der Leistung richtet sich bei verletzten Leistungspflichten nach §§ 280 I, III, 281 BGB, bei Schutzpflichtverletzungen dagegen nach §§ 280 I, III, 282 BGB, der zusätzlich die Unzumutbarkeit der Leistung verlangt.

Selbstständige Nebenleistungspflichten, etwa Auskunfts- oder Montagepflichten, sind eigenständig einklagbar; Schutzpflichten grundsätzlich nicht.

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