Kriegsdienst

Definition

Kriegsdienst im Sinne von Art. 4 III 1 GG ist der Dienst in den Streitkräften, der auf die Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen gerichtet ist. Kriegsdienst mit der Waffe leistet, wer in einem Kriegsfall unmittelbar am Einsatz von Kriegswaffen beteiligt wäre; erfasst ist nach dem BVerfG auch schon die Ausbildung an der Waffe in Friedenszeiten, weil sie den späteren Waffeneinsatz vorbereitet (BVerfGE 12, 45).

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (Art. 4 III 1 GG). Wer ihn aus Gewissensgründen verweigert, wird nach § 1 I KDVG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistet im Spannungs- oder Verteidigungsfall Ersatzdienst nach Art. 12a II GG.

Art. 4 III GG ist ein eigenständiges Grundrecht neben der Gewissensfreiheit des Art. 4 I GG und wird in der Klausur meist als Prüfungsmaßstab gegen Einberufungs- oder Ablehnungsbescheide relevant. Geschützt ist nur die Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg überhaupt; eine situationsbedingte Verweigerung einzelner Einsätze fällt nach der Rechtsprechung nicht darunter. Klausurtypisch ist der Gegensatz zwischen dem vorbehaltlos gewährten Grundrecht und dem Regelungsvorbehalt in Art. 4 III 2 GG, der nur das Verfahren, nicht den Inhalt des Gewissensschutzes betrifft. Ebenfalls zu trennen: der Ersatzdienst nach Art. 12a II GG darf nicht als Sanktion ausgestaltet sein und nicht länger dauern als der Wehrdienst.

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