Definition
Die kriminologische Indikation (§ 218a III StGB) liegt vor, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Abbruch ist dann nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der medizinisch-sozialen Indikation (§ 218a II StGB) als erfüllt gelten.
Die kriminologische Indikation ist wie die medizinisch-soziale Indikation des § 218a II StGB ein echter Rechtfertigungsgrund und daher in der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungslösung des § 218a I StGB, die nur den Tatbestand ausschließt. Die Vortat muss nicht rechtskräftig festgestellt sein, maßgeblich ist die ärztliche Erkenntnis. Klausurrelevant sind zudem die Begleitdelikte: Der Arzt braucht nach § 218b I StGB die schriftliche Feststellung eines anderen Arztes und muss sich nach § 218c I Nr. 3 StGB durch Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugen.