Definition
Kreditgefährdend i.S.d. § 187 StGB ist eine Tatsache, die geeignet ist, das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit einer Person zu erschüttern – unabhängig davon, ob sie auch ehrenrührig ist. Parallel dazu schützt § 824 I BGB zivilrechtlich vor kreditgefährdenden unwahren Tatsachenbehauptungen.
Kreditgefährdend i. S. d. § 187 StGB ist eine Tatsache, die geeignet ist, das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit einer Person zu erschüttern – unabhängig davon, ob sie auch ehrenrührig ist. Die kreditgefährdende Tatsache bildet neben der ehrenrührigen Tatsache die zweite Tatbestandsalternative des § 187 StGB und grenzt diesen von § 186 StGB ab, der nur ehrenrührige Tatsachen erfasst. Parallel dazu schützt § 824 I BGB zivilrechtlich vor kreditgefährdenden unwahren Tatsachenbehauptungen.
Vertiefend dazu unser Artikel zu § 187 StGB (Verleumdung).
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