Definition
Eine Kundgabe der Missachtung liegt vor, wenn der Täter einem anderen den Wert als Mensch oder als Staatsbürger ganz oder teilweise abspricht, indem er ihm den Mangel an moralischen, ethischen oder sozialen Qualitäten attestiert (§ 185 StGB).
Die Kundgabe der Missachtung beschreibt den Ehrangriff, der den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) kennzeichnet. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre als innerer Wert- und äußerer Achtungsanspruch der Person. Die Missachtung kann durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile erfolgen und sich auch konkludent oder durch Gesten ausdrücken. Examensrelevant sind die Abgrenzung zwischen straflosem Werturteil und strafbarer Schmähkritik sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Aufbau und Streitfragen der Beleidigungsdelikte vertieft der Beitrag § 185 StGB (Beleidigung).
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