Definition
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 II StVG sind Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft bewegt werden und nicht ausschließlich an Bahngleise gebunden sind.
Die Definition entspricht § 1 II StVG und ist im Straßenverkehrsstrafrecht der Anknüpfungspunkt zahlreicher Tatbestände. Klausurrelevant sind die Abgrenzung zu schienengebundenen Fahrzeugen sowie die Einordnung von Elektrokleinstfahrzeugen und Pedelecs, deren Behandlung als Kraftfahrzeug zunehmend Bedeutung gewinnt. Welche Anforderungen das Führen eines solchen Fahrzeugs auslöst und wie Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefährdung zusammenwirken, zeigt der Artikel zu § 315c StGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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