Definition
Kraftfahrzeuge im strafrechtlichen Sinne (§ 248b IV StGB) sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, wobei Landfahrzeuge nur erfasst sind, soweit sie nicht an Bahngleise gebunden sind – inhaltlich deckungsgleich mit der Legaldefinition des § 1 II StVG.
Für die strafrechtlichen Vorschriften des StGB (u. a. §§ 306, 315b, 315c, 316 StGB) ist nach ganz h.M. auf die Legaldefinition des § 248b IV StGB abzustellen: Kraftfahrzeuge sind danach Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, wobei Landfahrzeuge nur erfasst sind, soweit sie nicht an Bahngleise gebunden sind. Das entspricht inhaltlich der Definition des § 1 II StVG. Schienenbahnen sind damit ausdrücklich sowohl aus dem straßenverkehrsrechtlichen als auch aus dem strafrechtlichen Kraftfahrzeugbegriff ausgenommen – § 306 I Nr. 4 StGB führt „Kraftfahrzeuge“ und „Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge“ folgerichtig als eigenständige, nebeneinanderstehende Tatobjekt-Alternativen auf.
Klausurrelevant sind daneben die Abgrenzung zu rein muskelbetriebenen Fahrzeugen sowie die Frage, ab wann Elektrokleinstfahrzeuge und Pedelecs als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Welche Anforderungen das Führen eines solchen Fahrzeugs auslöst und wie Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefährdung zusammenwirken, zeigt der Artikel zu § 315c StGB.
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