Definition
Kundgabe ist die nach außen gerichtete Mitteilung der Innenvollmacht (§ 171 BGB).
Die Kundgabe nach § 171 BGB ist als geschäftsähnliche Handlung einzuordnen und unterscheidet sich damit von der eigentlichen Bevollmächtigung nach § 167 BGB. Sie kann entweder durch Mitteilung an einen bestimmten Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und begründet Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins gegenüber dem jeweils Betroffenen. Der so geschaffene Rechtsschein kann durch actus contrarius nach § 171 II BGB wieder beseitigt werden. Mehr dazu im Artikel Vertretung kraft Rechtsschein.
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