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14. Abschnitt: Ehrdelikte

§ 187 StGB (Verleumdung)

Teilgebiet

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Thema

14. Abschnitt: Ehrdelikte

Tags

Verleumdung
Ehrverletzungen
Unwahrheit
Tatsachenbehauptungen
§ 187 StGB
§ 186 StGB
§ 193 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Prüfungsschema

  • II. Beleidigungsfähiges Tatobjekt

  • III. Tatmittel

    • 1. Ehrenrührige Tatsache

    • 2. Kreditgefährdende Tatsache

    • 3. Subjektiver Tatbestand

    • 4. Dolus directus 2. Grades bzgl. der Unwahrheit

    • 5. Dolus eventualis bzgl. der anderen Merkmale

  • IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • V. Strafantragserfordernis (§ 194 StGB)

Dieser Artikel befasst sich mit der Verleumdung gemäß § 187 StGB. § 187 StGB besitzt hohe Examensrelevanz. Ehrdelikte im Allgemeinen sind vielfach Examensstoff und bieten sich für einen eigenen Tatkomplex an. Wegen vieler Gemeinsamkeiten wird empfohlen, zunächst die Artikel zu § 185 und § 186 StGB zu lesen!

I. Allgemeines

Wie § 185 und § 186 StGB auch, ist § 187 StGB dem 14. Abschnitt des StGB “Beleidigung” zugeordnet und schützt das Rechtsgut Ehre. In Bezug auf das Verbreiten oder Behaupten der kreditgefährdenden Tatsache handelt es sich n.h.M. um ein Vermögensgefährdungs- und nicht um ein Ehrverletzungsdelikt.

Vernetztes Lernen

Zu den allgemeinen Ausführungen zu den Ehrdelikten kann auf den Artikel zu § 185 StGB verwiesen werden.

§ 187 StGB ist bezüglich der ehrenrührigen Tatsache eine Qualifikation des § 186 StGB. Er bestimmt einen höheren Strafrahmen für das Behaupten oder Verbreiten von ehrenrührigen Tatsachen, von denen der Täter weiß, dass sie unwahr sind.

§ 187 StGB stimmt mit Ausnahme der kreditgefährdenden Tatsache, der erwiesenen Unwahrheit der Tatsache sowie dem darauf gerichteten Vorsatz mit § 186 StGB überein.

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1. Prüfungsschema

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II. Beleidigungsfähiges Tatobjekt

Hier gelten die Ausführungen zu § 185 StGB entsprechend.

III. Tatmittel

Im Rahmen des § 187 StGB muss zwischen der ehrenrührigen oder ehrverletzenden und der kreditgefährdenden Tatsache unterschieden werden.

1. Ehrenrührige Tatsache

Insofern es sich bei der Tatsache um eine ehrenrührige und nicht bloß kreditgefährdende Tatsache handelt, kann auf die Ausführungen im Rahmen des § 186 StGB verwiesen werden.

2. Kreditgefährdende Tatsache

Definition

Kreditgefährdend ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen in die Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit einer Person zu erschüttern – unabhängig davon, ob sie auch ehrverletzend ist.

Beispiel

A behauptet öffentlich, der Geschäftsinhaber B habe kürzlich einen Insolvenzantrag gestellt, obwohl das nicht stimmt.

3. Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ist zwischen dem Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der kreditgefährdenden oder ehrenrührigen Tatsache und dem Vorsatz bezüglich der anderen objektiven Merkmale zu unterscheiden.

4. Dolus directus 2. Grades bzgl. der Unwahrheit

Der Wortlaut des 187 StGB schreibt vor, dass der Täter “wider besseres Wissen” gehandelt haben muss. Das bedeutet, dass der Täter § 187 StGB nur dann verwirklicht, wenn er sicher wusste, dass die Tatsache, die er behauptet oder verbreitet, unwahr war. Der Täter benötigt diesbezüglich also dolus directus 2. Grades.

5. Dolus eventualis bzgl. der anderen Merkmale

Hinsichtlich der anderen Merkmale, insbesondere der Frage, ob dem Täter bewusst war, dass es sich um eine ehrenrührige oder kreditgefährdende Tatsache gehandelt hat, genügt dolus eventualis.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten. Insbesondere greift der ehrdeliktsspezifische Rechtfertigungsgrund gemäß § 193 StGB nicht!

V. Strafantragserfordernis (§ 194 StGB)

Zu beachten ist, dass alle Ehrdelikte sogenannte absolute Antragsdelikte sind, sodass auch hier ein Strafantrag vom Betroffenen gestellt worden sein muss.

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