Konnexität

Definition

Konnexität bezeichnet beim Zurückbehaltungsrecht nach § 273 I BGB das Erfordernis, dass Anspruch und Gegenanspruch „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ stammen. Dafür genügt ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis, aufgrund dessen es treuwidrig wäre, den einen Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen durchzusetzen. Ein einheitlicher Vertrag ist nicht erforderlich.

Die Konnexität ist das zentrale Merkmal des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts und wird in Klausuren meist bei der Einrede gegen einen Herausgabe- oder Zahlungsanspruch relevant. Abzugrenzen ist § 273 BGB von § 320 BGB, der ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) voraussetzt, und vom kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB, das keine Konnexität verlangt. Auch die Aufrechnung (§ 387 BGB) kommt ohne Konnexität aus. Typischer Fehler ist, Konnexität mit Gegenseitigkeit gleichzusetzen. § 273 II BGB regelt einen gesetzlichen Sonderfall für Verwendungsersatz, § 273 III BGB die Abwendung durch Sicherheitsleistung.

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