Definition
Kontradiktorisch bedeutet, dass es im Verfahren einen Antragsteller und einen Antragsgegner gibt. Im Gegensatz dazu gibt es bei einseitigen Verfahren (Normenkontrollverfahren) nur einen Antragsteller.
Daneben gibt es die einstweilige Anordnung in § 32 BVerfGG, welche auf alle diese Verfahren anwendbar ist.
Die Unterscheidung zwischen kontradiktorischen und einseitigen Verfahren ist im Verfassungsprozessrecht bedeutsam, etwa für die Frage, wer Beteiligter eines Verfahrens ist und wem rechtliches Gehör zu gewähren ist. Kontradiktorisch ausgestaltet sind beispielsweise das Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG) und der Bund-Länder-Streit, während die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) als einseitiges Verfahren ohne Antragsgegner konzipiert ist. Für alle Verfahrensarten kann nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung ergehen.
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