Definition
Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn sich eine Gefahrenlage so verdichtet hat, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt (sog. Beinahe-Unfall). Welches Rechtsgut dabei betroffen sein muss, richtet sich nach dem jeweiligen Gefährdungsdelikt, z. B.:
Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung (§ 221 I StGB)
Gesundheit eines Menschen (§ 306a II StGB)
Leben eines Menschen (§ 306b II Nr. 1 StGB)
Leib, Leben bzw. eine fremde Sache von bedeutendem Wert (§ 315b I, § 315c I StGB).
Die konkrete Gefahr ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher Gefährdungsdelikte im StGB: Sie liegt vor, wenn sich eine Gefahrenlage so verdichtet hat, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt – nach der gängigen Formel ein „Beinahe-Unfall“, bei dem es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist. Anders als bei der abstrakten Gefahr genügt nicht die generelle Gefährlichkeit einer Handlung; die konkrete Gefahr muss sich im Einzelfall tatsächlich realisiert haben, auch wenn der Schaden am Ende ausbleibt. Welches Rechtsgut dabei betroffen sein muss, richtet sich nach dem jeweiligen Gefährdungsdelikt, zum Beispiel:
Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung (§ 221 I StGB)
Gesundheit eines Menschen (§ 306a II StGB)
Leben eines Menschen (§ 306b II Nr. 1 StGB)
Leib, Leben bzw. eine fremde Sache von bedeutendem Wert (§ 315b I StGB, § 315c I StGB)
Der Begriff ist damit normübergreifend examensrelevant und muss je nach Delikt anhand des konkret geschützten Rechtsguts bestimmt werden.
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