Definition
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c I StGB ist gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert in eine unmittelbar unfallnahe und nicht mehr beherrschbare Verkehrssituation gerät, sodass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt und rückblickend gerade noch einmal gut ausgegangen ist.
Die konkrete Gefahr ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal zahlreicher Gefährdungsdelikte im StGB: Sie liegt vor, wenn eine Person oder eine Sache von bedeutendem Wert in eine kritische Situation gerät, in der der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt – nach der gängigen Formel ein „Beinahe-Unfall“, bei dem es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist. Anders als bei der abstrakten Gefahr genügt nicht die generelle Gefährlichkeit einer Handlung; die konkrete Gefahr muss sich im Einzelfall tatsächlich realisiert haben, auch wenn der Schaden am Ende ausbleibt.
Der Begriff ist normübergreifend examensrelevant, etwa bei § 221 StGB (Aussetzung), § 306a StGB (Schwere Brandstiftung) und § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr).
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