Definition
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c I StGB ist gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert in eine unmittelbar unfallnahe und nicht mehr beherrschbare Verkehrssituation gerät, sodass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt und rückblickend gerade noch einmal gut ausgegangen ist.
Die konkrete Gefahr markiert die Grenze zwischen bloß abstrakter Gefährdung und vollendeter Tat und ist zentrales Abgrenzungskriterium bei den Straßenverkehrsdelikten. Nach h.M. genügt die sog. Beinahe-Unfall-Formel: Ein unbeteiligter Beobachter muss den Schadenseintritt als noch gerade vermieden ansehen. Eine ausführliche Einordnung in die Prüfung liefert der Artikel zu § 315c StGB.
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