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Definition: Konkludent

Definition

Konkludent (schlüssig) ist ein Verhalten, das zwar keine ausdrückliche Erklärung enthält, aus dem sich der rechtsgeschäftliche Wille jedoch eindeutig durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, sodass ein verständiger Empfänger es als Willenserklärung verstehen darf.

Die Abgrenzung zum bloßen Schweigen ist examensrelevant: Reines Nichtstun ist grundsätzlich keine Willenserklärung, während schlüssiges Verhalten – etwa das Einsteigen in einen Bus oder das Nutzen einer Leistung – nach den Umständen einen Erklärungswert haben kann. Wichtig ist die Abgrenzung zu Fällen des normierten Schweigens (z. B. § 362 HGB) sowie zur sozialtypischen Realakthandlung, bei der es gerade an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Vertiefend zur Auslegungsmethodik: Auslegung von Willenserklärungen.

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