Definition
Konsumtion bedeutet, dass ein schwerer Deliktstatbestand einen leichteren, in ihm enthaltenen Deliktstatbestand „aufbraucht“, sodass nur der schwere Tatbestand strafrechtlich relevant ist. Der Unrechtsgehalt eines nachrangigen Delikts wird also durch die Bestrafung eines vorrangigen Delikts mit abgegolten.
Die Konsumtion zählt neben Spezialität und Subsidiarität zu den Fällen der Gesetzeskonkurrenz, bei denen trotz Verwirklichung mehrerer Tatbestände nur einer zur Anwendung kommt. Praktisch bedeutsam wird sie vor allem bei typischen Begleittaten, die regelmäßig mit der Verwirklichung eines schwereren Delikts einhergehen, etwa die Sachbeschädigung beim Einbruchsdiebstahl. Abzugrenzen ist die Konsumtion von der mitbestraften Nachtat, die erst nach Vollendung der Haupttat begangen wird. Eine strukturierte Übersicht über sämtliche Konkurrenzformen bietet der Artikel Strafrechtliche Konkurrenzen.
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