Definition
Konkrete Tatsachen im Sinne des § 103 I 1 StPO sind solche, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet; abstrakte Verdachtsmomente oder bloße Wahrscheinlichkeitsüberlegungen genügen nicht.
Das Erfordernis konkreter Tatsachen erhöht bei der Durchsuchung unbeteiligter Dritter nach § 103 StPO die Eingriffsschwelle gegenüber der Durchsuchung beim Beschuldigten: Reine Mutmaßungen oder ein allgemeiner Erfahrungssatz genügen nicht, vielmehr müssen greifbare, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte vorliegen. Diese erhöhten Anforderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass unbeteiligte Personen nicht im Verdacht stehen, an einer Straftat beteiligt zu sein, und daher besonderen grundrechtlichen Schutz genießen. In der Klausur ist die Abgrenzung zum bloßen Anfangsverdacht regelmäßig entscheidend.
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