Definition
Konstitutive und deklaratorische Eintragung
Konstitutiv (rechtsbegründend): Die Eintragung ins Handelsregister ist Voraussetzung für die Entstehung des Rechts oder der Rechtsform. Ohne Eintragung entsteht die OHG nicht (§ 107 I 1 HGB für die Kleingewerbe-OHG).
Deklaratorisch (rechtsbezeugend): Das Recht entsteht bereits vor der Eintragung; die Eintragung macht es nur öffentlich bekannt und löst Rechtsscheinfolgen aus (§ 105 I HGB für die Handelsgewerbe-OHG).
Die Unterscheidung prägt das gesamte Handelsregisterrecht und entscheidet, ob die Eintragung Tatbestandsmerkmal oder bloße Verlautbarung ist. Praktisch relevant wird sie etwa bei der Entstehung von OHG und KG oder der Wirksamkeit der Prokura. Wer konstitutive und deklaratorische Wirkung sauber trennt, vermeidet Fehler bei § 15 HGB und beim Gutglaubensschutz. Den systematischen Überblick liefert der Artikel zu Grundbegriffen und Funktionen des Handelsregisters.
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