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Definition: Kondiktion

Definition

Eine Kondiktion ist der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten (§§ 812 ff. BGB). Man unterscheidet die Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) und die Nichtleistungskondiktion, insbesondere die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB).

Klausurhinweis: Beachte den Vorrang der Leistungskondiktion: Wer etwas durch Leistung erlangt hat, ist einer Nichtleistungskondiktion grundsätzlich nicht ausgesetzt.

Der Begriff geht auf die römischrechtliche condictio zurück und ist in Klausuren allgegenwärtig, wenn Verträge nichtig, angefochten oder nie zustande gekommen sind. Neben der Grundnorm des § 812 I 1 BGB kennt das Gesetz weitere Kondiktionen, etwa bei späterem Wegfall des Rechtsgrunds oder Zweckverfehlung (§ 812 I 2 BGB), bei Verfügungen eines Nichtberechtigten (§ 816 BGB) und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers (§ 817 S. 1 BGB).

Ausgeschlossen ist der Anspruch insbesondere nach §§ 814, 817 S. 2 BGB. Den Umfang regeln §§ 818, 819 BGB; besonders klausurrelevant ist der Entreicherungseinwand aus § 818 III BGB.

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