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Definition: Körperschaft des öffentlichen Rechts

Definition

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich organisierte, rechtsfähige Verwaltungseinheit, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt und in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

Klausurhinweis: Die Körperschaft ist von der Anstalt (sachlich-personell organisiert) und der Stiftung (vermögensbezogen) des öffentlichen Rechts abzugrenzen. Beispiele sind Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise), Kammern, Sozialversicherungsträger (§ 29 I SGB IV) und Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV).

Verwaltungsorganisationsrechtlich zählt die Körperschaft zu den Trägern mittelbarer Staatsverwaltung und verwaltet sich in der Regel selbst. Als juristische Person kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein, also etwa Verwaltungsakte erlassen sowie klagen und verklagt werden.

Typische Beispiele sind Gemeinden, Landkreise, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern und Sozialversicherungsträger. Mitglieder sind bei Gebietskörperschaften die Einwohner, bei Kammern die jeweiligen Berufsangehörigen.

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