Definition
Die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 II 1 GG ist die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne sowie die geistig-seelische Gesundheit.
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) entfaltet sowohl eine abwehrrechtliche als auch eine grundrechtliche Schutzpflichtdimension, die den Staat zum Schutz vor Eingriffen Dritter verpflichtet. Umstritten ist die Reichweite des Schutzes bei rein psychischen Beeinträchtigungen ohne körperliche Auswirkungen. In der Klausur ist der Schutzbereich gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) sowie das Recht auf Leben abzugrenzen; Eingriffe unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 2 II 3 GG. Vertiefend dazu der Beitrag zu Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten