Definition
Die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 II 1 GG ist die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne sowie die geistig-seelische Gesundheit.
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) entfaltet sowohl eine abwehrrechtliche als auch eine grundrechtliche Schutzpflichtdimension, die den Staat zum Schutz vor Eingriffen Dritter verpflichtet. Umstritten ist die Reichweite des Schutzes bei rein psychischen Beeinträchtigungen ohne körperliche Auswirkungen. In der Klausur ist der Schutzbereich gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) sowie das Recht auf Leben abzugrenzen; Eingriffe unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 2 II 3 GG. Zur Prüfungsstruktur lohnt der Beitrag zur Prüfung eines Freiheitsrechts.
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