Definition
Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt (§ 223 I Alt. 1 StGB) oder an der Gesundheit schädigt (§ 223 I Alt. 2 StGB). Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt; Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustands.
Klausurhinweis: Beide Alternativen liegen häufig zugleich vor und sollten dann auch beide festgestellt werden.
Die einfache Körperverletzung ist Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte; auf ihr bauen die Qualifikationen der gefährlichen (§ 224 StGB) und der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) auf. Der Versuch ist strafbar (§ 223 II StGB), die fahrlässige Begehung erfasst § 229 StGB. Prozessual ist das Strafantragserfordernis des § 230 StGB zu beachten.
Klassiker ist der ärztliche Heileingriff, den die Rechtsprechung als tatbestandsmäßige Körperverletzung einordnet, die erst durch Einwilligung gerechtfertigt wird; deren Grenze bildet die Sittenwidrigkeit der Tat (§ 228 StGB).
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