Definition
Die kleine Strafkammer ist der Spruchkörper des Landgerichts, der über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts entscheidet, §§ 74 III, 76 I 1 GVG, § 312 StPO. Sie ist mit dem Vorsitzenden (einem Berufsrichter) und zwei Schöffen besetzt, § 76 I 1 GVG.
Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 II GVG) wird ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen, § 76 VI GVG. Gegen das Berufungsurteil der kleinen Strafkammer ist die Revision zum Oberlandesgericht statthaft, § 121 I Nr. 1 lit. b GVG.
Die kleine Strafkammer ist von der großen Strafkammer abzugrenzen, die erstinstanzlich für schwerere Delikte zuständig ist (§ 74 I, II GVG) und mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, in der Hauptverhandlung häufig reduziert auf zwei Berufsrichter (§ 76 II GVG), entscheidet. Klausurrelevant ist die kleine Strafkammer vor allem im Instanzenzug: Gegen Urteile des Amtsgerichts stehen wahlweise Berufung zum Landgericht (§ 312 StPO) oder Sprungrevision zum Oberlandesgericht (§ 335 StPO) offen. Typischer Fehler: Die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters wird der großen Strafkammer zugeordnet oder die Mitwirkung der Schöffen in der Berufungsinstanz übersehen.