Definition
Das Kollegialprinzip ist neben Kanzler- und Ressortprinzip eines der Strukturprinzipien der Bundesregierung. Danach entscheidet die Bundesregierung als Kollegium, also durch gemeinsamen Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder, über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern (Art. 65 S. 3 GG) sowie über alle Angelegenheiten, die Grundgesetz oder Gesetz der Bundesregierung als solcher zuweisen.
Klausurhinweis: Weist das Grundgesetz eine Befugnis „der Bundesregierung“ zu, ist ein Kabinettsbeschluss erforderlich; das Handeln eines einzelnen Ministers genügt nicht.
Das Kollegialprinzip steht im Spannungsverhältnis zum Kanzlerprinzip (Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG) und zum Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG). Klausurrelevant wird es vor allem bei der Gesetzesinitiative der Bundesregierung (Art. 76 I GG), beim Erlass von Rechtsverordnungen durch die Bundesregierung (Art. 80 I 1 GG) und beim Antrag auf abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG).
Fehlt ein ordnungsgemäßer Kabinettsbeschluss, ist der Akt formell fehlerhaft. Ein Umlaufverfahren ist nach BVerfGE 91, 148 nur zulässig, wenn alle Regierungsmitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten und die Mehrheit tatsächlich mitwirkt.
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