Definition
Eine Kirche ist ein dem Gottesdienst oder einem religiösen Zweck dienendes Gebäude oder ein abgrenzbarer Gebäudeteil, unabhängig von der jeweiligen Glaubensrichtung, wobei die Widmung zu kultischen Zwecken, nicht die architektonische Gestaltung, entscheidend ist (vgl. § 243 I 2 Nr. 4 StGB).
Der Kirchenbegriff des § 243 I 2 Nr. 4 StGB ist weit gefasst und erfasst dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken dienende Gebäude oder abgrenzbare Gebäudeteile aller Glaubensrichtungen, nicht nur christlicher Konfessionen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Widmung zu kultischen Zwecken, nicht die äußere architektonische Gestaltung. Das Regelbeispiel erfasst den Diebstahl von der religiösen Verehrung dienenden Sachen. Weitere Regelbeispiele erläutert der Artikel zu § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).
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