Definition
Die Klage ist im Zivilprozess die an das Gericht gerichtete Prozesshandlung, mit der der Kläger Rechtsschutz gegen den Beklagten begehrt. Sie wird durch Zustellung der Klageschrift erhoben (§ 253 I ZPO), die neben der Bezeichnung von Parteien und Gericht die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss (§ 253 II ZPO), und begründet die Rechtshängigkeit (§ 261 I ZPO).
Nach dem Rechtsschutzziel unterscheidet man die Leistungsklage (Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen), die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) und die Gestaltungsklage, die ein Rechtsverhältnis unmittelbar durch Urteil ändert (z. B. die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO).
Die Klage ist von anderen Verfahrenseinleitungen abzugrenzen: Der Antrag im Mahnverfahren (§ 688 ZPO) und der Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 ff. ZPO) sind keine Klagen, ebenso wenig die Verfassungsbeschwerde. Im Verwaltungsprozess gelten eigene Klagearten (Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklage, §§ 42, 43 VwGO).
Klausurrelevant sind vor allem die Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis – sowie Klageänderung (§ 263 ZPO), Klagehäufung (§ 260 ZPO) und Widerklage (§ 33 ZPO). Häufiger Fehler: Rechtshängigkeit und Anhängigkeit zu verwechseln; letztere tritt bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht ein.