Definition
Eine Koalition im Sinne von Art. 9 III GG ist eine freiwillige, auf Dauer angelegte Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Hauptzweck die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder ist.
Der Koalitionsbegriff ist Schutzgegenstand der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 III GG, einem speziellen Grundrecht gegenüber der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 I GG. Geschützt sind sowohl die individuelle Koalitionsfreiheit (Beitritt, Verbleib, Fernbleiben) als auch die kollektive Betätigung, insbesondere Tarifautonomie und Arbeitskampf. Klausurrelevant ist die Gegnerunabhängigkeit und überbetriebliche Organisation als Voraussetzung der Tariffähigkeit sowie die unmittelbare Drittwirkung des Art. 9 III 2 GG, der die Koalitionsfreiheit ausnahmsweise auch im Privatrechtsverhältnis verbürgt.
Vertiefend: Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG).
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