Klageänderung

Definition

Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Streitgegenstand ändert, also den Klageantrag oder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) auswechselt, ohne dass ein privilegierter Fall des § 264 ZPO vorliegt. Sie ist nach § 263 ZPO nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet; die Einwilligung wird nach § 267 ZPO vermutet, wenn sich der Beklagte rügelos auf die geänderte Klage einlässt. Im Verwaltungsprozess gilt § 91 VwGO entsprechend.

Klausurstandort ist die Zulässigkeit der geänderten Klage. Erster Schritt ist die Abgrenzung anhand des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs: Bleiben Antrag und Klagegrund unverändert, liegt schon keine Klageänderung vor; ebenso sind die privilegierten Fälle des § 264 ZPO (Ergänzung des Vortrags, Erweiterung oder Beschränkung des Antrags, Übergang auf das Interesse) auszuscheiden. Erst danach stellt sich die Frage nach Einwilligung oder Sachdienlichkeit.

Typische Fehler: Die bloße Klageerweiterung wird als Klageänderung behandelt, obwohl § 264 Nr. 2 ZPO greift, und in der Berufung werden die zusätzlichen Voraussetzungen des § 533 ZPO übersehen. Eine unzulässige Klageänderung führt zur Abweisung der geänderten Klage als unzulässig.

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