Definition
Indizien sind Hilfstatsachen, die selbst nicht Teil des zu beweisenden Sachverhalts (Haupttatsache) sind, aus denen aber im Wege des Indizienbeweises (mittelbarer Beweis) unter Heranziehung von Erfahrungssätzen auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtserheblichen Haupttatsache geschlossen werden kann.
Klausurhinweis: Der Indizienbeweis ist dem unmittelbaren Beweis gleichwertig; erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Indizien im Rahmen der freien Beweiswürdigung, § 261 StPO bzw. § 286 ZPO.
In der Praxis wird selten die Haupttatsache selbst unmittelbar bewiesen; häufig stützt sich die Überzeugungsbildung des Gerichts auf ein Gefüge mehrerer Indizien, deren Gesamtschau erst zur richterlichen Überzeugung führt (sogenannte Mosaiktheorie). Verwandt, aber zu unterscheiden ist der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis), bei dem aus einem typischen Geschehensablauf auf einen bestimmten Kausalverlauf oder ein Verschulden geschlossen wird. Klausurrelevant ist die Indizienwürdigung insbesondere bei innerer Tatseite wie Vorsatz oder Zueignungsabsicht.
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