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Definition: Indemnität

Definition

Die Indemnität nach Art. 46 I GG schützt Mitglieder des Bundestages davor, wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen zu werden. Sie gewährt eine dauerhafte, inhaltliche Verantwortungsfreiheit für die parlamentarische Mandatsausübung und dient dem Schutz der Rede- und Abstimmungsfreiheit im Parlament. Für verleumderische Beleidigungen gilt die Indemnität nach Art. 46 I 2 GG nicht.

Klausurhinweis: Von der Immunität (Art. 46 II GG) abgrenzen: Diese betrifft nicht die inhaltliche Verantwortungsfreiheit, sondern ein vorübergehendes, vom Parlament aufhebbares Verfahrenshindernis.

Die Indemnität ist Teil des verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus und sichert die Unabhängigkeit des freien Mandats aus Art. 38 I 2 GG ab. Sie ist strikt von der Immunität (Art. 46 II GG) zu trennen, die lediglich ein vorübergehendes, aufhebbares Verfahrenshindernis darstellt, während die Indemnität eine dauerhafte materielle Verantwortungsfreiheit gewährt. In Klausuren zum Staatsorganisationsrecht wird die Indemnität häufig im Kontext von Äußerungen in Bundestagsdebatten oder Ausschusssitzungen geprüft, etwa bei der Frage, ob eine Äußerung noch vom Schutzbereich erfasst ist oder als verleumderische Beleidigung ausnahmsweise nicht privilegiert wird.

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