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Definition: Ingerenz

Definition

Ingerenz bezeichnet im Sinne des § 13 I StGB die Garantenpflicht zur Abwendung drohender Schäden, die sich auf ein pflichtwidriges und gefahrschaffendes Vorverhalten zurückführen lassen.

Die Ingerenz ist der klausurträchtigste Fall der Überwachungsgarantenstellung: Streit besteht insbesondere darüber, ob das Vorverhalten pflichtwidrig sein muss oder ob rechtmäßiges Verhalten genügt. Prüfungsrelevant sind Konstellationen wie der Verkehrsunfall mit anschließendem Unterlassen der Hilfe. Abzugrenzen ist die Ingerenz von Garantenstellungen aus Gesetz, tatsächlicher Übernahme und enger Lebensbeziehung. Vertiefende Aufbau- und Klausurhinweise findest du im Artikel Das Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB).

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